Gleimstraße 52
Dies geht aus der Antwort des BzStR Kirchner auf die Kleine Anfrage des Bezirksverordneten Matthias Zarbock hervor. Diese Information dürfte auch für die zukünftigen Kaufinteressenten von großer Bedeutung sein.
Dies geht aus der Antwort des BzStR Kirchner auf die Kleine Anfrage des Bezirksverordneten Matthias Zarbock hervor. Diese Information dürfte auch für die zukünftigen Kaufinteressenten von großer Bedeutung sein.
Bezirksamt Pankow von Berlin 19.09.2013
Abt. Stadtentwicklung
Bezirksstadtrat
Herrn Bezirksverordneten
Matthias Zarbock
über
die Vorsteherin der
Bezirksverordnetenversammlung
Pankow von Berlin
Frau Sabine Röhrbein
über
den Bezirksbürgermeister
Herrn Matthias Köhne
Kleine Anfrage 0439/VII
über
1 Jahr Brandschaden in der Gleimstraße
52
Das Bezirksamt wird um folgende
Auskunft gebeten:
1. Ist dem Bezirksamt bewusst, dass
auch nach einem Jahr der Brandschaden in der Wohnung eines Mieters in der
Gleimstraße 52 noch nicht beseitigt ist?
Ja, dem Bezirksamt ist bekannt, dass
der Brandschaden noch nicht beseitigt ist. Zwischenzeitlig wurde ein Schwammbefall
festgestellt, welcher eine Räumung weiterer Bereiche erfordert. Die
Sanierung des Brandschadens kann erst nach Abschluss der Sanierung des
Schwammbefalls erfolgen. Bezüglich der bauaufsichtlichen
Prüfung der Bauausführung durch den Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht (FB BWA) ist festzustellen, dass hier ein Bauvorhaben im vereinfachten
Baugenehmigungsverfahren vorliegt. Hier gilt ein erheblich eingeschränkter Prüfumfang. Die weitgehende Bauüberwachungspflicht,
wie sie nach § 71 BauO Bln 1985 vorsah, ist beseitigt worden, um die
Eigenverantwortung der am Bau Beteiligten zu
stärken. Insofern hat sich die Behörde
daher regelmäßig auf Stichproben zu beschränken, wobei eine weitergehende
Bauüberwachung aus kapazitiven Gründen nicht mehr realisierbar ist. Die in den Vorverfahren auch in der
aktuellen Kleinen Anfrage anklingende Vorstellung, dass der FB BWA durch eine
intensive Bauausführungskontrolle eine mangelhafte Bauleitungstätigkeit
und/oder eine mangelhafte Baustellensicherung
kompensieren oder gar bauleitend tätig
werden kann, entbehren angesichts der Antragslage von Bauvorhaben und der
damit verbundenen Bindung von Kapazitäten und auch ihrem Wesen nach
jeglicher Grundlage.
2. Ist das Bezirksamt der Auffassung,
dass dies ausschließlich auf die Weigerung des Mieters zurückzuführen ist, sich
per Mail oder Telefon, also auf nicht rechtssicherem Weg mit Bezirksamt und Vermieter
in die Aushandlung von Terminen und Vereinbarungen zu begeben?
Nein, das Bezirksamt sieht die
Weigerung des Mieters, nicht per E-Mail oder Telefon zu kommunizieren, nicht als
ausschließlichen Grund für die nicht abgeschlossene Sanierung des Brandschadens
an.
3. Wessen Interessen vertritt das
Bezirksamt, wenn es in seinem Schreiben vom 7. Mai dieses Jahres feststellt, dass
auf Grundlage eines dem Mieter, auch trotz richterlicher Anordnung, bis heute
nicht vorliegenden Gutachtens des Vermieters der Mieter die Wohnung zu räumen hat,
um einen Schwammbefall beseitigen zu lassen?
Das Bezirksamt vertritt bezüglich der
hier aktuell notwendigen Sanierung eines festgestellten Schwammbefalls die
Belange des öffentlichen Rechts und nicht die Rechte Dritter.
Zur Gewährleistung des öffentlichen
Rechts ist es erforderlich, den Schwammbefall zu sanieren, um eine Vergrößerung
des Schadens bis hin zum Verlust der Tragfähigkeit und der damit
verbundenen Gefährdungen auszuschließen.
4. Geht das Bezirksamt davon aus, dass
mit der Beseitigung des Schwammbefalls die Brandschäden durch den Vermieter
beseitigt werden?
Ja, das Bezirksamt geht davon aus, dass
nach der Beseitigung des Schwammbefalls die Brandschäden beseitigt
werden. Diesbezügliche Aussagen wurden gegenüber dem FB BWA durch den Bauherrn
getroffen.
5. Geht das Bezirksamt davon aus, dass
der Mieter nach der Beseitigung des Schwammbefalls wieder in seine Wohnung
zurückkehren kann?
Ja, aus Sicht des Bezirksamtes bestehen
keine Gründe, warum der Mieter nach Abschluss der Sanierungsarbeiten nicht
in die Wohnung zurückkehren kann.
6. Welche Mittel wird das Bezirksamt
ergreifen, um dies sicher zu stellen bzw. nach einem die Rückkehr unmöglich
machenden Eingriff in die Bausubstanz dies durchzusetzen?
Das Bezirksamt unterstellt dem Bauherrn
nicht, dass er von der erteilten Baugenehmigung abweicht und wird daher keine
präventiven Maßnahmen einleiten. Das Bezirksamt wird, vertreten durch
den Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht, bei einem die Rückkehr
unmöglich machendem Eingriff in die Bausubstanz,
also einer abweichenden Bauausführung,
die einen Verstoß gegen Erhaltungsrechtliche Vorgaben beinhaltet,
notfalls den Rückbau mit den Mitteln des Verwaltungszwangs betreiben.
7. Welche „Botschaft“ gedenkt das
Bezirksamt auszusenden, indem es nicht die Beseitigung des Brandschadens, die die
Bewohnbarkeit der Wohnung in Gänze wieder herstellen würde, aber
stattdessen die Beseitigung des Schwammbefalls, die die Räumung der Wohnung
herbeiführen würde, verfolgt?
Die Beseitigung des Schwammbefalls wird
als Voraussetzung für die Durchführung der Sanierung des Brandschadens
angesehen. Insofern erfolgt die Schwammsanierung nicht an Stelle der
Herstellung der Bewohnbarkeit der Wohnung, sondern als erster Schritt im
Bauablauf.
Halten wir also fest: das BA Pankow und der zuständige BzStR Kirchner haben festgestellt, dass ein Schwammbefall vorliegt. Man fragt sich nur, worauf sich dieser Befund stützt? Liegt dem BA Pankow und dem zuständigen BzStR Kirhcner etwa ein GUTACHTEN vor? Möchte vielleicht das BA Pankow und der zuständige BzStR Kirchner das GUTACHTEN dem betroffenen Mieter vorlegen?
Der betroffene Mieter würde sogar für diesen Zweck seine E-Mailadresse rausrücken, damit es schneller geht, versteht sich.
GLEIM52 FOREVER!
NO PASARAN!